Satzung des Werner Tennis-Club von 1975 e.V. 59368 Werne

 

Stand: 26.02.2015

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Werner Tennis-Club e.V.. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in 59368 Werne.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins Werner Tennis-Club ist die Förderung des Sports insbesondere die Pflege sachgerechten Tennissports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Breitensports und der Förderung der Jugendarbeit.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag an den geschäftsführenden Vorstand erforderlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Bei minderjährigen Antragstellern ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen.
  2. Der Austritt ist zulässig durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
  3. Der Austritt kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands auch ohne Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen, wenn außergewöhnliche Umstände eingetreten sind (z.B. dauerhafte Sportunfähigkeit des Mitglieds, Wegzug in eine Stadt, die weiter als 50 Kilometer vom Sitz des Vereins entfernt ist).

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt oder sich in grober Weise vereinswidrig verhält.
  2. Für den Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit im erweiterten Vorstand erforderlich.
  3. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt gemacht.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Jährlich ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Beitrags und einer Aufnahmegebühr regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Der geschäftsführende Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und dem Sportwart.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zusätzlich dem Jugendwart, dem Sozialwart, dem Pressewart, dem Festwart und Beisitzern.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
  4. Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden zusammen.
  5. Der Verein wird bei gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemäß § 26 Abs. 2 BGB durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei der vorgenannten Personen gemeinsam.
  6. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Vergütung von bis zu 500 Euro jährlich erhalten.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
    a. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung,    jedoch mindestens
    b. jährlich einmal in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu berufen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  4. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  5. Jugendliche im Sinne der Beitragsordnung können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
  6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, auf Antrag von fünf Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
  7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
  8. Allen Mitgliedern steht das Recht zu, zu allen Fragen des Vereins Aufklärung zu verlangen.


§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/in.

In jedem Kalenderjahr wird jeweils ein Kassenprüfer gewählt.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Im Falle der Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Werne zu, die es weiterhin unmittelbar und ausschließlich für sportliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Verein soll zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht angemeldet werden.

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